Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Verpflichtung
1.1. Angebote und Leistungen von CADpartner erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge und gelten für künftige Vertragsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
 
1.2. Mit unseren AGB nicht übereinstimmende Geschäftsbedingungen sind für CADpartner nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss von uns schriftlich anerkannt werden. Gegenbestätigungen unserer Geschäftspartner mit Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
 
1.3. Angebote von CADpartner sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge in mündlicher oder schriftlicher Form sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Erfüllung nachkommen. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind für CADpartner nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
 
1.4. Angaben in Prospekten, Anzeigen, Exposés u.ä. sind einschließlich des Preises nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
 
1.5. Soweit Leistungen durch CADpartner in unseren - auch angemieteten - Diensträumen erbracht werden, gelten die dort bestehenden Ordnungen (Hausordnung) als Bestandteil der Geschäftsbedingungen.
 
1.6. Ergibt sich erst im Laufe einer sachgerechten Bearbeitung des Auftrages, dass dessen Realisierung nicht möglich ist bzw. CADpartner nicht zumutbar ist, können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber einer hieraus erforderlichen Vertragsänderung nicht zustimmt.
 
1.7. Die Geschäftspartner von CADpartner verpflichten sich, alle Interna, die ihnen durch die Geschäftsbedingungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten.
 
1.8. Stellt der Geschäftspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist CADpartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 
1.9. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von CADpartner, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
 
1.10. Soweit gesetzlich zulässig ist Gerichtsstand für gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen Schwerin.
 
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisen zuzüglich Mehrwertsteuer von CADpartner abgerechnet.
 
2.2. Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen. Rechnungen für Teillieferungen sind ebenfalls in dieser Frist zu bezahlen.
 
2.3. Bei Zahlungsverzug ist CADpartner berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
 
2.4. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung angenommen. 2.5. Nur unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Geschäftspartner von CADpartner zur Aufrechterhaltung oder Zurückbehaltung.
 
3. Leistungsfristen
3.1. Die von CADpartner genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Fixierung erfolgt ist.
 
3.2. Soweit von CADpartner nicht zu vertretende Umstände die Ausführung der übernommenen Vertragsleistung erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Vertragsleistung / Restleistung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
 
3.3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, müssen Teillieferungen vom Geschäftspartner angenommen werden.
 
4. Gewährleistung und Haftung
4.1. Ist die Leistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie in der Gewährleistungsfrist schadhaft, ist CADpartner berechtigt - nach seiner Wahl - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Geschäftspartners Ersatz zu leisten oder nachzubessern.
 
4.2. Änderungen der Software durch den Geschäftspartner oder die Nichtaufnahme von Änderungen oder Verbesserungen der Software ohne schriftliche Genehmigung von CADpartner befreien diese von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
 
4.3. Mängelrügen haben schriftlich zu Händen der Geschäftsleitung zu erfolgen.
 
4.4. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und / oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter von CADpartner. In diesem Rahmen haftet CADpartner auch nicht für Schäden, die am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Geschäftspartners. Die Haftung von CADpartner ist des weiteren auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
 
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung bleibt die gelieferte Ware Eigentum von CADpartner.
 
5.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Produkte zu deren vollem Wert, wobei CADpartner als Hersteller gilt.
 
5.3. Zugriffe Dritter auf die CADpartner gehörende Ware sind vom Geschäftspartner schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
 
5.4. Bei vertragswidrigem Verhalten der Geschäftspartner - insbesondere Zahlungsverzug - ist CADpartner berechtigt, die Vorbehaltsware unter Setzung einer 10-tägigen Frist zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zu verlangen.
 
6. Schulungen
6.1. Für den Umfang der von CADpartner zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
 
6.2. CADpartner ist zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht berechtigt, Mitarbeiter und fachkundige Dritte einzusetzen.
 
6.3. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistungspflichten des Auftragnehmers nachweislich notwendig ist.
 
6.4. Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern kommen nur zustande, wenn CADpartner die Teilnahme an dem Lehrgang durch schriftliche Erklärung bestätigt hat.
 
6.5. Die Schulungen finden in der Regel im CADpartner-Schulungszentrum Schwerin oder Rostock statt.
 
6.6. Der Auftraggeber kann jederzeit von dem Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Hält der Auftraggeber bei der Rücktrittserklärung eine Frist von 2 Wochen vor Schulungsbeginn ein, entstehen ihm aus dem Rücktritt keine Kosten. Bei einer Erklärungsfrist von 1 Woche vor Schulungsbeginn sind 50 % der vereinbarten Vergütung an CADpartner zu zahlen. Rücktrittserklärungen nach dieser Frist verpflichten den Auftraggeber zur vollen Zahlung der Vergütung. Er hat in diesem Fall jedoch Anspruch auf Aushändigung der vollständigen Schulungsunterlagen. Für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum bei CADpartner maßgebend.
 
6.7. CADpartner ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn nachweislich bis zum Schulungsbeginn die festgelegte Mindestanzahl der Teilnehmer nicht gewährleistet ist. Des weiteren kann sie vom Vertrag zurücktreten, wenn vor Schulungsbeginn Hindernisse entstehen, deren Beseitigung ihr nicht möglich bzw. nicht zumutbar sind. Die Vertragspartner werden in diesem Fall versuchen, die Schulungsmaßnahme durch zeitliche Verschiebung zu gewährleisten. Verpflichtungen zur Zahlung von Schadensersatz oder Ersatz von Aufwendungen erwachsen ihr aus dem Rücktritt nicht.
 
6.8. Die Schulung erfolgt nach dem allgemeinen Stand der Technik. Die übergebenen Unterlagen unterliegen uneingeschränkt dem Urheberrecht von CADpartner. Jede Weitergabe, auch von Teilen, bzw. Vervielfältigung oder Einsatz zu Schulungszwecken bedarf der schriftlichen Zustimmung von CADpartner. Im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen ist der Auftraggeber verpflichtet, an CADpartner eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Betrages der Schulungsgebühr zu zahlen. Weitergehender Schadensersatz bleibt vorbehalten.
 
6.9. CADpartner haftet aus Vertrag oder unerlaubter Handlung nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dann ausgeschlossen, wenn es sich nicht um die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht handelt. Für im Rahmen der Schulung erteilte Empfehlungen zur Verwertung der erworbenen Kenntnisse übernimmt CADpartner keinerlei Haftung. Ebenso haftet sie nicht für Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Sachen der Teilnehmer.
 
6.10. Nach erfolgreichem Abschluss der Schulungsmaßnahme erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat. Teilzertifikate können erteilt werden.
 
6.11. Bezüglich der vereinbarten Vergütung legt CADpartner Rechnung gegenüber dem Auftraggeber. Bei vollständiger oder teilweiser Bezahlung der Schulungsmaßnahme durch öffentlich-rechtliche Kostenträger werden hiermit die Ansprüche an CADpartner abgetreten.
 
6.12. Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
 
6.13. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der ungültigen Regelung möglichst nahe kommt.