| Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) |
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1. Verpflichtung
1.1. Angebote und Leistungen von CADpartner erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser AGB. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen
Verträge und gelten für künftige Vertragsbeziehungen auch
dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
1.2. Mit unseren AGB nicht übereinstimmende Geschäftsbedingungen
sind für CADpartner nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss
von uns schriftlich anerkannt werden. Gegenbestätigungen unserer Geschäftspartner
mit Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
1.3. Angebote von CADpartner sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge
in mündlicher oder schriftlicher Form sind für uns nur verbindlich, soweit
wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Erfüllung nachkommen.
Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind für CADpartner nur
wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
1.4. Angaben in Prospekten, Anzeigen, Exposés u.ä. sind einschließlich des
Preises nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
1.5. Soweit Leistungen durch CADpartner in unseren - auch angemieteten -
Diensträumen erbracht werden, gelten die dort bestehenden Ordnungen
(Hausordnung) als Bestandteil der Geschäftsbedingungen.
1.6. Ergibt sich erst im Laufe einer sachgerechten Bearbeitung des Auftrages,
dass dessen Realisierung nicht möglich ist bzw. CADpartner nicht
zumutbar ist, können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber
einer hieraus erforderlichen Vertragsänderung nicht zustimmt.
1.7. Die Geschäftspartner von CADpartner verpflichten sich, alle Interna, die
ihnen durch die Geschäftsbedingungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis
zu behandeln. Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten.
1.8. Stellt der Geschäftspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren
oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist
CADpartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
1.9. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der
Sitz von CADpartner, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
1.10. Soweit gesetzlich zulässig ist Gerichtsstand für gegenwärtige und zukünftige
Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen Schwerin.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden
zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisen zuzüglich
Mehrwertsteuer von CADpartner abgerechnet.
2.2. Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, innerhalb
von 10 Tagen zu bezahlen. Rechnungen für Teillieferungen sind ebenfalls in
dieser Frist zu bezahlen.
2.3. Bei Zahlungsverzug ist CADpartner berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 %
über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
2.4. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie
nur nach Vereinbarung angenommen.
2.5. Nur unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
berechtigen den Geschäftspartner von CADpartner zur Aufrechterhaltung
oder Zurückbehaltung.
3. Leistungsfristen
3.1. Die von CADpartner genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Fixierung erfolgt ist.
3.2. Soweit von CADpartner nicht zu vertretende Umstände die Ausführung
der übernommenen Vertragsleistung erschweren, verzögern oder unmöglich
machen, sind wir berechtigt, die Vertragsleistung / Restleistung für die
Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten.
3.3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, müssen Teillieferungen vom
Geschäftspartner angenommen werden.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1. Ist die Leistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften
oder wird sie in der Gewährleistungsfrist schadhaft, ist CADpartner
berechtigt
- nach seiner Wahl - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche
des Geschäftspartners Ersatz zu leisten oder nachzubessern.
4.2. Änderungen der Software durch den Geschäftspartner oder die
Nichtaufnahme von Änderungen oder Verbesserungen der Software ohne
schriftliche Genehmigung von CADpartner befreien diese von ihren Verpflichtungen
aus diesem Vertrag.
4.3. Mängelrügen haben schriftlich zu Händen der Geschäftsleitung zu
erfolgen.
4.4. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus
Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss
und / oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender
Angestellter von CADpartner. In diesem Rahmen haftet CADpartner auch nicht
für Schäden, die am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere
haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Geschäftspartners. Die Haftung von CADpartner ist des
weiteren auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung bleibt die gelieferte
Ware Eigentum von CADpartner.
5.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung
oder Verbindung unserer Ware entstehenden Produkte zu deren
vollem Wert, wobei CADpartner als Hersteller gilt.
5.3. Zugriffe Dritter auf die CADpartner gehörende Ware sind vom Geschäftspartner
schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
5.4. Bei vertragswidrigem Verhalten der Geschäftspartner - insbesondere
Zahlungsverzug - ist CADpartner berechtigt, die Vorbehaltsware unter Setzung
einer 10-tägigen Frist zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche
gegenüber Dritten zu verlangen.
6. Schulungen
6.1. Für den Umfang der von CADpartner zu erbringenden Leistungen ist
der erteilte Auftrag maßgebend.
6.2. CADpartner ist zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht berechtigt, Mitarbeiter
und fachkundige Dritte einzusetzen.
6.3. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen
Erfüllung der Leistungspflichten des Auftragnehmers nachweislich
notwendig ist.
6.4. Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern kommen nur
zustande, wenn CADpartner die Teilnahme an dem Lehrgang durch schriftliche
Erklärung bestätigt hat.
6.5. Die Schulungen finden in der Regel im CADpartner-Schulungszentrum
Schwerin oder Rostock statt.
6.6. Der Auftraggeber kann jederzeit von dem Vertrag durch schriftliche
Erklärung zurücktreten. Hält der Auftraggeber bei der Rücktrittserklärung
eine Frist von 2 Wochen vor Schulungsbeginn ein, entstehen ihm aus dem
Rücktritt keine Kosten. Bei einer Erklärungsfrist von 1 Woche vor Schulungsbeginn
sind 50 % der vereinbarten Vergütung an CADpartner zu zahlen.
Rücktrittserklärungen nach dieser Frist verpflichten den Auftraggeber zur
vollen Zahlung der Vergütung. Er hat in diesem Fall jedoch Anspruch auf
Aushändigung der vollständigen Schulungsunterlagen. Für die Fristwahrung
ist das Eingangsdatum bei CADpartner maßgebend.
6.7. CADpartner ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn
nachweislich bis zum Schulungsbeginn die festgelegte Mindestanzahl
der Teilnehmer nicht gewährleistet ist. Des weiteren kann sie vom Vertrag
zurücktreten,
wenn vor Schulungsbeginn Hindernisse entstehen, deren
Beseitigung
ihr nicht möglich bzw. nicht zumutbar sind. Die Vertragspartner
werden in diesem Fall versuchen, die Schulungsmaßnahme durch
zeitliche Verschiebung zu gewährleisten. Verpflichtungen zur Zahlung von
Schadensersatz
oder Ersatz von Aufwendungen erwachsen ihr aus dem
Rücktritt nicht.
6.8. Die Schulung erfolgt nach dem allgemeinen Stand der Technik. Die
übergebenen Unterlagen unterliegen uneingeschränkt dem Urheberrecht
von CADpartner. Jede Weitergabe, auch von Teilen, bzw. Vervielfältigung
oder Einsatz
zu Schulungszwecken bedarf der schriftlichen Zustimmung
von CADpartner. Im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen ist der
Auftraggeber
verpflichtet, an CADpartner eine Vertragsstrafe in Höhe des
zehnfachen Betrages der Schulungsgebühr zu zahlen. Weitergehender
Schadensersatz bleibt vorbehalten.
6.9. CADpartner haftet aus Vertrag oder unerlaubter Handlung nur für grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist dann ausgeschlossen, wenn es sich nicht um die Verletzung
einer vertraglichen Hauptpflicht handelt. Für im Rahmen der Schulung
erteilte Empfehlungen zur Verwertung der erworbenen Kenntnisse
übernimmt CADpartner keinerlei Haftung. Ebenso haftet sie nicht für Verlust
oder Beschädigung von eingebrachten Sachen der Teilnehmer.
6.10. Nach erfolgreichem Abschluss der Schulungsmaßnahme erhalten
die Teilnehmer ein Zertifikat. Teilzertifikate können erteilt werden.
6.11. Bezüglich der vereinbarten Vergütung legt CADpartner Rechnung gegenüber
dem Auftraggeber. Bei vollständiger oder teilweiser Bezahlung
der Schulungsmaßnahme durch öffentlich-rechtliche Kostenträger werden
hiermit die Ansprüche an CADpartner abgetreten.
6.12. Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen der Schriftform.
6.13. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu
ersetzen, die dem angestrebten Ziel der ungültigen Regelung möglichst
nahe kommt.
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